§ 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
Stand: 28.09.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/10#abs-1 (1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/10#abs-2 (2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, wenn über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich ist Einsichtnahme an einem oder mehreren Orten zu gewähren. Wenn das Landesrecht keine Bestimmungen zum Ort der Einsichtnahme trifft, wird er von der planaufstellenden Stelle bestimmt. In der Bekanntmachung oder in der Verkündung des Raumordnungsplans ist auf die Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse sowie auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/10#abs-3 (3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/10#abs-4 (4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
Wird zitiert von 92 Entscheidungen zu § 10 ROG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.03.2024 – 11 D 133/20.NEZitiert von 9
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 75/25.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 33/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 12.06.2026 – 22 D 261/24.NEZitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 – OVG 10 A 17.17Unwirksamkeit eines Sachlichen Teilregionalplans zur Steuerung der Windenergienutzung wegen formeller Mängel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VGH Hessen, 25.01.2018 – 4 B 2222/17.NZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 37/21
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 36/21
- OVG Schleswig, 19.11.2025 – 5 KN 31/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.09.2023 in Kraft
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88)
BGBl. 2023 I Nr. 88
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.